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Unterhaltsanspruch geschiedener Frauen muss zurückstehen, wenn Kinder zu versorgen sind

Familie

01.08.08

Unterhaltsanspruch geschiedener Frauen muss zurückstehen, wenn neue Ehefrau Kinder zu betreuen sind

Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) präzisiert neues Unterhaltsrecht

(MEDRUM) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehefrauen eingeschränkt. Wenn die neue Frau ein kleines Kind zu versorgen hat, gehe ihr Anspruch im Regelfall vor, entschieden die Richter in Karlsruhe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem gestern verkündeten Urteil im Falle einer Wiederheirat die Rechte des neuen Ehepartners gestärkt. Trotz langer Dauer der Ehe könne der Anspruch der neuen Frau vorgehen, wenn sie ein kleines Kind zu versorgen habe.

Auszug aus dem Urteil des BGH:

Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz allerdings eine neue Rangfolge festgelegt. Der Gesetzgeber hat dabei den Prioritätsgedanken weitgehend aufgegeben und auf das Gewicht der einzelnen Unterhaltsansprüche abgestellt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Weil die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Andere Ehegatten oder geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr ist gemäß den §§ 1609 Nr. 2, 1578 b BGB entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig.

Weitere Info zum Urteil vom 30. Juli 2008 XII ZR 177/06