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Schule darf nicht gegen Glaubensvorstellungen der Eltern erziehen


11.08.09

Schule darf nicht gegen Glaubensvorstellungen der Eltern erziehen

Bundesverfassungsgericht verdeutlicht Rahmen und Grenzlinien für schulische Erziehung und elterliches Erziehungsrecht

von Kurt J. Heinz

(MEDRUM) Das Bundesverfassungsgericht wies am 06.08.09 die Annahme einer Verfassungsbeschwerde von Eltern zurück, die ihre Kinder aufgrund ihrer Glaubensüberzeugung kurzzeitig nicht am Schulunterricht teilnehmen ließen und deswegen zu Geldbußen verurteilt wurden. Die Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg, hieß es in der Nichtannahmeentscheidung des Gerichtes.

Das Verfassungsgericht machte in seiner Stellungnahme deutlich, in welchem Rahmen sich schulische Erziehung und elterliches Erziehungsrecht bewegen und welche Grenzen dafür gelten. Es stellte in seiner Begründung für die Nichtannahme der Beschwerde einerseits fest, dass Beschränkungen des elterlichen Erziehungsrechtes und des Rechtes auf Glaubensfreiheit, die sich durch den staatlichen Erziehungsauftrag in Artikel 7 des Grundgesetzes (staatliche Aufsicht über das Schulwesen) und seine Konkretisierung ergeben, hingenommen werden müssen. Andererseits gelten für diese Beschränkung jedoch enge Grenzen, die das Verfassungsgericht hervorhob:

1. Der Staat darf nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen.

2. Es dürfen keine unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikte entstehen.

3. Eine Indoktrination der Schüler, etwa auf dem Gebiet der Sexualerziehung, muß unterbleiben.

In dem Beschwerdefall sollten die Kinder eines in Nordrhein-Westfalen lebenden Elternpaares nicht an einer schulischen Karnevalveranstaltung und einer Veranstaltung zur Aufklärung und Vorbeugung gegen sexuellen Mißbrauch teilnehmen, weil die Eltern diese Veranstaltungen als unvereinbar mit ihren Glaubensüberzeugungen ansahen. Die Kinder der Beschwerdeführer kamen deswegen an den dafür vorgesehen Tagen nicht in die Schule. Die Eltern erhielten daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 80 Euro. Nachdem sie vergebens Rechtsmittel gegen das Bußgeld eingelegt hatten, erhoben sie Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht nahm diese Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an, weil es die Verfassung und die von der Schule zu beachtenden Grundsätze und Grenzen nicht als verletzt ansah.  Beide Schulveranstaltungen griffen nicht unzulässig in die elterlichen Erziehungsrechte und Glaubensauffassungen ein, stellte das Gericht fest, da die Vorstellungen der Eltern in der Pflege und Erziehung ihrer Kinder durch die Schule nicht in Frage gestellt worden seien. Das Gericht sah weder das Neutralitätsgebot als verletzt an, noch sah es einen Verstoß gegen das Verbot, Eltern und Kindern unzumutbare Glaubens- und Gewissenkonflikte aufzuerlegen. Auch die danach folgenden Gerichtsentscheidungen seien nicht zu korrigieren, da kein unrichtiges Verständnis von den Grundrechten zugrunde gelegen habe und kein Verstoß gegen Verfassungsrecht erkennbar sei, stellte das Verfassungsgericht ferner fest und begründete so, dass die Beschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Mit seiner jetzigen Begründung folgte das Bundesverfassungsgericht seinen Erwägungen, die es im Jahr 2006 in einem ähnlichen Fall getroffen hatte. Damals hatte ebenfalls ein Elternpaar Verfassungsbeschwerde erhoben, weil es zu Geldstrafen verurteilt worden war, nachdem es den Besuch der öffentlichen Schule seiner Kinder aus Glaubensgründen beendete und seine Kinder anschließend ohne Genehmigung selbst unterrichtete. Auch in diesem Fall wies das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Beschwerde zurück. In seiner Begründung stellte das Gericht 2006 fest, dass das in der Verfassung verankerte Grundrecht der Eltern zur Pflege und Erziehung seiner Kinder Einschränkungen unterliegt, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Das Gericht stellte dazu fest:

"Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag. Infolge dessen erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989, - 1 BvR 235/89 -, juris). Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des Staates im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen (vgl. BVerfGE 93, 1 <21>).

Die jetzige Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt damit einerseits, dass aus dem Recht auf Glaubensfreiheit und den Glaubensüberzeugungen der Eltern kein genereller Anspruch abgeleitet werden kann, über die Teilnahme ihrer Kinder an bestimmten Schulveranstaltungen frei entscheiden zu können. Andererseits macht das Bundesverfassungsgericht ebenso deutlich, dass die Schule bei der Durchführung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages das elterliche Erziehungsrecht und die sich daraus für die Schule ergebenden Grenzen beachten muß. Die Schule ist demzufolge in der Gestaltung des schulischen Bildungs- und Erziehungsgeschehens also keineswegs frei.

Die Schule muß außer den elterlichen Erziehungsrechten besonders auch diejenigen Vorgaben des Verfassungsgebers beachten, mit denen er dem Schulwesen einen erzieherischen Auftrag gibt und Ziele steckt. Dazu gehören infolge der föderalen Struktur und Kulturhoheit der Länder besonders die in den Landesverfassungen verankerten Normen für das Schulwesen. So gibt beispielsweise die Verfassung des Freistaates Bayern aus dem Jahr 1946 den Schulen im Wesentlichen folgende Ziele für Bildung und Erziehung vor:

"Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen. ..."

Auch in den Verfassungen anderer Bundesländer werden der Schule erzieherische Ziele gesetzt. In der Verfassung des Landes Baden-Württemberg heißt es dazu:

"Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen. ... Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muß bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden."

Im Bundesland des behandelten Beschwerdefalles Nordrhein-Westfalen gibt die Verfassung vor:

"Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung."

Bildung und Erziehung in der Schule vollziehen sich also in einem Bogen aus verfassungsrechtlich gesteckten Erziehungszielen und elterlichen Erziehungsrechten. Von den Eltern fordert dies, den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag mitzutragen und wo möglich und nötig, ihn positiv mitzugestalten, während die Schule das ureigenste Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder zu beachten hat und Kinder insbesondere nicht gegen die Vorstellungen der Eltern in Glaubensfragen erziehen oder gar indoktrinieren darf.

Dass das Miteinander von Schule und Eltern nicht immer spannungs- und konfliktfrei gelingen kann, liegt auf der Hand. Es verlangt von beiden Seiten Respekt, Augenmaß und die Bereitschaft zur Suche nach dem Konsens. Die größeren Rechte und der maßgebende Anspruch auf Erziehung der Kinder liegen - trotz allgemeiner Schulpflicht und damit einhergehender Beschränkungen der Reichweite elterlicher Entziehungsentscheidungen im Prozeß der schulischen Bildung - nicht auf Seiten der Schule, sondern auf der Seite der Eltern.

Vor allem die Erziehung im Glauben ist nicht Sache der Schule, sondern ist und bleibt das Monopol der Eltern. Dies wird durch die jüngste Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt. Diesem Elternrecht in der Praxis auch an den Schulen Geltung zu verschaffen, ist eine Aufgabe, der sich in erster Linie Schule, Schulaufsichtsbehörden, Elternhaus, Kirchen, Gesellschaft und die Politik stellen müssen.

Diese Aufgabe wird nicht immer im Geiste dieser Grundsätze gelöst. Das zeigt sich nicht nur in Einzelfällen, sondern auch generell im Fall des Bundeslandes Berlin. Ob durch die Entscheidung des Berliner Abgeordnetenhauses, den gleichberechtigten Religionsunterricht abzuschaffen und stattdessen einen verpflichtenden Ethikunterricht einzuführen, die Regierungsparteien SPD und Die Linke nach dem Grundsatz der "praktischen Konkordanz" verfahren sind, darf mit Fug und Recht bezweifelt werden.