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Müssen Prominente hinnehmen, wenn Medien über Sexualstraftaten von ihnen berichten?


16.07.09

Müssen Prominente hinnehmen, wenn Medien über Sexualstraftaten von ihnen berichten?

Bundesverfassungsgericht: Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat Vorrang vor Persönlichkeitsrecht

(MEDRUM) Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde eines ehemaligen Profi-Fußballspielers zurück, über dessen Verurteilung wegen einer Sexualstraftat im Internet berichtet wurde. Die Beschwerde sei unbegründet, erklärte das Gericht in einer Pressemitteilung  vom 15.07.09.

Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass seine Beschwerde über die "individualisierende" Berichterstattung einer Telemediendienstanbieterin als Eingriff in seine Menschenwürde unbegründet sei. Zwar greife die Berichterstattung über eine Straftat und deren Umstände zwangsläufig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein. Die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben, gehöre sogar zum absolut geschützten Kernbereich des Grundrechts. Das gelte aber nicht uneingeschränkt für den Bereich der Sexualität.

Bei Sexualstraftaten seien gewalttätige Übergriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit des Opfers tatbestimmend, stellte das Gericht fest und folgerte: "Daher liegt die Annahme fern, dass die Umstände der Begehung einer Sexualstraftat zur absolut geschützten Intimsphäre des Täters zählen. Ein verurteilter Straftäter einer Sexualstraftat muss es daher dulden, dass im Fall der Berichterstattung über eine ihm zur Last gelegte Straftat sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Berichterstattung unter Umständen zurücktreten kann. Das gilt insbesondere dann, wenn er - wie hier - wegen seiner Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat. Der Straftäter muss sich nicht nur den verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch die Medien befriedigt wird."