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Künstliche Befruchtung mit Fremdsamen keine therapeutische Maßnahme


06.01.11

Künstliche Befruchtung mit Fremdsamen keine therapeutische Maßnahme

Bundesregierung lehnt Finanzierung von Fremdbefruchtungen zur Erfüllung von Kinderwünschen lesbischer Partner durch gesetzliche Krankenkasse ab

(MEDRUM) Lesbischen Partnern wird kein Anspruch eingeräumt, eine künstliche Befruchtung mit Samenzellen durch die Krankenkasse finanzieren zu lassen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (DS 17/4297) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (DS 17/4077, Anfrage von Volker Beck und anderen) hervor.

In ihrer Antwort auf die Anfrage von Bündnis90/Die Grünen stellt die Bundesregierung fest: "Der Gesetzgeber könne zwar auch nichtehelichen Lebensgemeinschaften einen solchen Anspruch ermöglichen, er sei "jedoch verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet". Die Bundesregierung schließe sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) an, wonach die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, die Merkmale einer Heilbehandlung und somit steuerlich zu berücksichtigende Krankheitskosten darstellen, heißt es in der Antwort weiter. Anders beurteilt würden bisher Aufwendungen, bei der eine Befruchtung von Eizellen mit Fremdsamen erfolgt. Bei diesen Aufwendungen handele es sich nicht um die Kosten therapeutischer Maßnahmen im Sinne der Rechtsprechung des BFH, schreibt die Bundesregierung.


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