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Beschluss Parteitag CDU: Lebensschutz hat oberste Priorität!


03.12.08

Beschluss Parteitag CDU: Lebensschutz hat oberste Priorität!

(MEDRUM) Auf ihrem Parteitag fasste die CDU einen Beschluss zum Lebensschutz, der sich sowohl dem ungeborenen wie dem alternden Leben zuwendet, und sich für den Schutz des Lebens einsetzt.

Der Beschluss im Wortlaut:

Verantwortung für das Leben, Achtung vor der Schöpfung, Respekt vor dem Recht
auf Selbstbestimmung − Lebensschutz hat oberste Priorität!

1. Als einzige Partei in Deutschland, die sich in Grundfragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens immer an den Wertevorgaben des christlichen Menschenbildes ausrichtet, steht die CDU mit ihrer Politik für die Achtung der Schöpfung und der natürlichen Lebensgrundlagen. Dazu gehört für uns vor allem das klare Bekenntnis zum Schutz des menschlichen Lebens in all seinen Erscheinungsformen. Gesetzliche Rahmenbedingungen, die den Wert menschlichen Lebens unmittelbar betreffen, müssen konsequent an der staatlichen Verantwortung für dessen Schutzwürdigkeit ausgerichtet sein; sie müssen deshalb so gestaltet sein, dass jederzeit und besonders bei ethischen Grenzfragen der verfassungsrechtlich gebotene Respekt vor der unantastbaren Würde menschlichen Lebens Vorrang hat und deshalb sorgfältig und umfassend abzuwägen ist gegenüber dem Recht auf persönliche Selbstbestimmung und Unversehrtheit.

2. Die CDU Deutschland steht mit ihrer Politik für eine Gesellschaft mit menschlichem Gesicht. Lebensbejahung – und zwar von der ersten bis zur letzten Lebensphase – ist für uns von tragender zivilisatorischer Bedeutung; sie bestimmt in hohem Maße die moralische und kulturelle Qualität unseres heutigen Gemeinwesens sowie die Nachhaltigkeit unserer sozialen Zukunftsperspektiven. Der Umgang mit alten, kranken und behinderten Menschen sowie die Wertschätzung des ungeborenen Lebens sind für uns christliche Demokraten deshalb Gradmesser dafür, wie es in unserem Land tatsächlich um die Verwirklichung von Humanität und Solidarität bestellt ist. Grundsätzlich gilt für uns: der Wert des menschlichen Lebens ist nicht relativierbar; er darf weder von der Gesellschaft im Allgemeinen noch von einzelnen Personen und ebenfalls nicht von staatlichen Institutionen zur Disposition gestellt werden.

3. Die Vielzahl der Abtreibungen und besonders die Problematik der Spätabtreibungen, aber auch dubiose Anbieter von organisierter oder gar gewerblicher Suizid-Beihilfe im Sinne der aktiven Sterbehilfe stellen für uns eine alarmierende Relativierung oder gar Marginalisierung dieser Wertbindung dar. In einer grundsätzlich reichen und solidarischen Gesellschaft wie der unsrigen muss das Verbot der Verfügbarkeit über menschliches Lebens über jeden relativierenden Zweifel erhaben sein. Wir als Christliche Demokraten stehen für konsequente Lebensbejahung! Deshalb engagieren wir uns auf allen politischen Ebenen für mehr Kinder-, mehr Senioren und mehr Behindertenfreundlichkeit in unserem Land; dazu gehört für uns auch die Hilfe der Solidargemeinschaft bei medizinisch bedingter Kinderlosigkeit.

4. Die CDU Deutschlands sieht den Staat im ethischen Grenzfall der Spätabtreibung behinderter Kinder in einer besonderen Verantwortung für das Leben; hier sind Eltern betroffen, die sich ein Kind wünschen und Kinder die bereits lebensfähig sind. Auch in dieser schwierigen Situation muss der Lebensschutz grundsätzlich oberste Priorität einnehmen. Deshalb werden wir als Christliche Demokraten uns dafür einsetzen, dass

  • werdende Eltern frühzeitig bessere Aufklärung und Betreuung erfahren. Deshalb wollen wir die pränatale Diagnostik mit einer vorausgehenden umfassenden Beratung durch den fachkundigen Arzt verknüpfen. Darüber hinaus soll die medizinische Beratung durch eine angemessene psychische und soziale Beratung flankiert werden. Nach einer pränatalen Diagnostik mit pathologischem Befund muss eine erneute umfassende Unterstützung seitens des Facharztes sowie – wenn seitens der Frau gewünscht – eine psychosoziale Beratung erfolgen.
  • eine Kostenübernahme für die pränatale Diagnostik durch die Krankenkasse nur noch dann stattfindet, wenn diese vorgeschriebenen Beratungen erfolgt sind.
  • nach der Feststellung einer medizinischen Indikation bis zur Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs eine Bedenkzeit von drei Tagen zwischen Beratung und schriftlicher Feststellung einer medizinischen Indikation einzuhalten ist, sofern das Leben der Mutter nicht akut bedroht ist.
  • der gesetzgeberische Wille bei der Schaffung bzw. Änderung des Abtreibungsrechts 1992 bzw. 1995 klargestellt wird. Der Umstand einer Behinderung des Kindes allein ist kein ausreichender Grund für einen Schwangerschaftsabbruch, sondern ausschließlich die Gefahr für das Leben oder den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren.
  • künftig jeder Problemfall zur Sicherstellung der Meldung von Spätabtreibungen sowie zur Sicherstellung der Beobachtungs- und Schutzpflicht des Gesetzgebers statistisch erweitert aufgenommen wird.
  • ein vom Bund finanziertes Programm zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Versorgung und Erziehung behinderter Kinder initiiert wird. Eltern sollen spüren, dass die Gesellschaft sie nicht alleine lässt, wenn sie ein behindertes Kind bekommen.

5. Als Partei des Lebensschutzes wenden wir Christlichen Demokraten uns auch gegen die Bedrohung des zu Ende gehenden menschlichen Lebens. Vor dem Hintergrund unseres christlichen Menschenbildes wenden wir uns entschieden gegen die Aktivitäten von Personen und Organisationen, die zum Ziel haben, die Beihilfe zur Selbsttötung in gewerblicher bzw. organisierter Form anzubieten. Hier besteht die Gefahr, dass aus momentaner Verzweifelungssituation heraus die unumkehrbare Entscheidung zum Suizid getroffen wird, die ohne die erleichterte Verfügbarkeit von zur Selbsttötung geeigneten Mitteln und Gegenständen nicht erfolgt wäre. Wir sehen hier die Gefahr, dass sich daraus ein – zumindest subjektiv empfundener − Erwartungsdruck auf schwerkranke und alte Menschen entwickelt, den Weg in den Suizid zu beschreiten, um dadurch der Nachwelt nicht mehr „zur Last zu fallen“. Wir sehen den Gesetzgeber in der Pflicht, mit den Mitteln des Strafrechts zu verhindern, dass eine „Kommerzialisierung des Sterbens“ sowie die organisierte und effiziente Verfügbarkeit Suizid-ermöglichender „Dienstleistungen“ bei uns zum gesellschaftlichen Normalfall werden. Unter Strafe gestellt werden sollte deshalb:

  • Das Betreiben eines Gewerbes, dessen Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren oder zu verschaffen,
  • das gewerbliche Anbieten und Vertreiben von Mitteln zum Zweck der Selbsttötung sowie
  • die Übernahme einer maßgebenden Rolle in einem derartigen Gewerbe.

Zu prüfen bleibt, inwieweit auch die Gründung einer Vereinigung zur Förderung und Erleichterung der aktiven Sterbehilfe bzw. eine maßgebliche Rolle in einer solchen Vereinigung unter Strafe gestellt werden sollte.

6. Selbsttötung als Konsequenz unheilbarer oder als unwürdig empfundener Krankheitsumstände ist in aller Regel und in erster Linie das – für uns nicht hinnehmbare – Ergebnis des Fehlens geeigneter Hilfsangebote oder fehlgeschlagener Hilfe im Umgang mit menschlichem Leiden. Um den betroffenen Menschen in Zukunft besser zu helfen, müssen in Deutschland die Möglichkeiten der Schmerz- und Palliativmedizin sowie die Hospizarbeit weiter ausgebaut und verbessert werden. Wir sind aufgerufen, in jeder Situation ein möglichst würdevolles und schmerzfreies Leben wie auch Sterben zu ermöglichen und die dafür vorhandenen Voraussetzungen ständig zu überprüfen. Dazu gehört auch, dass weiterhin respektiert und straffrei bleiben soll, wenn im Rahmen ärztlicher oder pflegerischer Betreuung und in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten geeignete Maßnahmen im Sinne der Sterbebegleitung bzw. der passiven Sterbehilfe getroffenen werden, um – ab einem bestimmten Zeitpunkt – dem unvermeidbaren Sterbeprozess seinen Lauf zu lassen.


MEDRUM-Artikel

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