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Kindern in Lebenspartnerschaften darf weiterer Elternteil nicht verweigert werden


20.02.13

Kindern in Lebenspartnerschaften darf weiterer Elternteil nicht verweigert werden

Bundesverfassungsgericht fordert Gleichbehandlung von Kindern im Verhältnis zu adoptierten Kindern von Ehepartnern

(MEDRUM) Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat am Dienstag ein Urteil über das Adoptionsrecht gefällt, das niemanden überraschen sollte. Mit der Schaffung der Lebenspartnerschaft durch die rot-grüne Mehrheit im Bundestag wurden im Jahr 2001 rechtliche Bedingungen geschaffen, unter denen die Adoption eines Kindes durch einen Lebenspartner, für das der andere Lebenspartner bereits rechtlicher Elternteil ist, eine logische und unausbleibliche Folge ist.

Das Bundesverfassungsgericht sah übereinstimmend keine Gründe, einem Lebenspartner und einem Kind die Adoption zu verweigern, wenn das Kind bereits Adoptivkind des Lebenspartners ist ("Sukzessivadoption"). Der Schutz der Familie durch das Grundgesetz gebiete es vielmehr, auch nichteheliche Familien zu schützen und für deren soziale Lebensverhältnisse rechtliche Strukturen bereitzustellen, insbesondere, um Kinder in solchen Familien nicht gegenüber Kindern in ehelichen Familien zu benachteiligen. Das BVG wörtlich: "Die Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder im Verhältnis zu adoptierten Kindern von Ehepartnern ist nicht gerechtfertigt." Aus diesem Leitsatz wird klar, dass die sogenannte Sukzessivadoption den Kindern, die Teil einer auf einer Lebenspartnerschaft gründenden Familie sind, nicht grundsätzlich vorenthalten werden darf. Sie haben einen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Das Urteil des BVG macht transparent, dass sich die entscheidenden Weichenstellungen für die Adoption eines Kindes in Lebenspartnerschaften nicht aus der Bedeutung der biologischen Elternschaft und Abstammung eines Kindes ergeben, sondern sich rechtlich als Folgewirkungen aus der Tatsache ableiten, dass der Gesetzgeber in der Zeit der rot-grünen Koalition neben der Ehe die Möglichkeit geschaffen hat, eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft einzugehen, und darauf - ebenso wie bei der Ehe und unabhängig von einer biologischen Elternschaft - Familien gründen können, deren Kinder geschützt und gleichbehandelt werden müssen. Dieser Verpflichtung muss der Staat nachkommen.

Da die biologische Elternschaft bei der rechtlichen Betrachtung der Adoption von Kindern in der Urteilsfindung des BVG keine Rolle spielt, könnte auf weitere Sicht auch die Frage interessant werden, ob ein Kind rechtlich gesehen nicht auch mehr als zwei Elternteile haben könnte. Derzeit sind gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften (wie die natürliche Zweierverbindung von Mann und Frau in der Ehe) noch auf zwei Personen begrenzt. Sollten die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag künftig aber auch Lebenspartnerschaften als Rechtsinstitut möglich machen, die aus drei oder vier Lebenspartnern bestehen - eine Idee, die insbesondere die Spitzenkandidatin der Grünen, Katrin Göring-Eckardt, auch mit Blick auf polyamore Lebensbeziehungen für gut hält - , wären die Konsequenzen hinsichtlich einer Adoption ähnlich einzuschätzen. Ein Kind könnte dann auch drei oder mehr (Adoptiv-)Elternteile haben, vorausgesetzt, dass bei der rechtlichen Schaffung erweiterter Strukturen und Lebensformen dieselben Erwägungen wie beim jetzigen Urteil leitend wären.

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Gesprächsrunde in PHOENIX

Das Thema Adoption und Gleichbehandlung ist Gegenstand der PHOENIX-Runde: "Zum Wohl des Kindes? Adoptionsrecht für Homosexuelle". Im Begleittext heißt es: "Künftig soll eine "Sukzessivadoption" in Deutschland auch für eingetragene, homosexuelle Partnerschaften möglich sein. Endlich ein zeitgemäßer Weg in Richtung Gleichbehandlung? Anders als z.B. in Frankreich, steht allerdings eine gemeinschaftliche Adoption homosexueller Partner noch nicht zur Debatte. Was sollte zukünftig passieren, damit Homosexualität als normal und damit gleichberechtigt angesehen wird?"

Diskussionspartner sind u.a. Volker Beck und Norbert Geis.

Sendezeiten: Mi, 20.02.13, 22.15 Uhr, und Do, 21.02.13, 00.00 Uhr


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Leserbriefe

Ich habe dazu folgenden Leserbrief an unsere Tageszeitung geschickt: Selbst wenn Gerichte oder Regierungen beschließen sollten, dass Wasser von nun an bergauf fließt, wird das an den Naturgesetzen nichts ändern. Das gilt auch für das neueste Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Adoptionsrecht für homosexuelle Paare, auch wenn es als „weiterer Fortschritt“ in Sachen „Gleichstellung der Ehe mit homosexuellen Partnerschaften“ bejubelt wird. Bislang sind nämlich alle Versuche, ideologiekonforme „neue Menschen“ zu schaffen, jetzt im Sinne des Gender, immer kläglich gescheitert. Und weil sich, seit Anbeginn der Welt, nichts daran ändern lässt, dass nur ein Mann und eine Frau eine Ehe eingehen können, aus der dann auch Kinder hervorgehen, die unter natürlichen Umständen aufwachsen, kann auch das gekünstelte Konstrukt einer Homoehe, einschließlich adoptierter oder künstlich gezeugter Kinder, nicht von Dauer sein. Es ist allerdings zu befürchten, dass man auch hier erst wieder durch Schaden klug werden muss, damit der gesunde Menschenverstand wieder einsetzt.

So zieht eines das andere hinterher. Mit der Erfindung der gleichgeschlechtlichen "Ehe" folgen immer kompliziertere Verwaltungsakte und gesetzliche Regelungen. Das Recht der Kinder auf Vater und Mutter, wie vom Europäischen Gerichtshof verkündet, wird damit ignoriert. Das Problem der demografischen Überalterung der Gesellschaft ist von der Politik durch Geldangebote nicht in den Griff bekommen worden. Es scheint so, als wenn nun politische Kräfte das Problem zur Lösung machen wollen: Man stärkt diejenigen, die keine Kinder bekommen. Vermutlich ist hier mehr Beifall zu ernten. Ich hoffe, Frau Merkel bleibt standhaft.

Auch das ist nur ein Modul der genderkonformen, staatlichen Umerziehungsmaßnahmen. Den betroffenen Kindern wird beigebracht, dass es völlig normal sei, z.B. neben dem männlichen Vater auch noch eine männliche Mutter zu haben.

@ Jörgen Bauer: Danke für Ihre Mitteilung.

Ich möchte ja dieses Gericht nicht mit einem vor vielen Jahrzehnten vergleichen. Eines ist allerdings doch wohl so: auch Gerichte können irren. Oder besser: sei irren gewaltig. Die Frage ist nur: wo bleiben die Kirchen, wo die CDU? Wie lange missbrauchen wir noch die Geduld unseres Gottes?

Es gibt keine nichtehelichen Familien! Familie bedeuet immer und ausschließlich Gleichnamigkeit aller ihrer Mitglieder aufgrund gemeinsamer Abstammung oder durch Einheirat. Das ergibt sich unmissverständlich aus dem deutschen Wappenrecht. Hiernach bilden mehrere Familien selbigen Namens aufgrund gemeinsamer Abstammung ein Geschlecht, das dasselbe Wappen führt. Recht soll Ordnung schaffen. Das neue "Familienrecht" schafft aber Unordnung, indem es nicht zwischen Familie, eingetragener Partnerschaft und Reproduktiongenossenschaft (= trauscheinlose Paare) unterscheidet. Hierfür wird eine gewisse Kleinfamilienromatik gesellschaftlich gefördert, deren verwandtschaftlicher Horizont bei den Großeltern und deren Abkömmlingen endet. Jörg Guttenberger, Köln

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