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Soll „Sexuelle Identität“ ins Grundgesetz?


29.01.10

Soll „Sexuelle Identität“ ins Grundgesetz?

von Christl R. Vonholdt

(MEDRUM) Mehrere Parteien im Deutschen Bundestag (Bündnis 90/Die Grünen, SPD, Die Linke) haben einen Antrag zur Änderung des Grundgesetzes gestellt: Artikel 3, Absatz 3 soll um das Merkmal „sexuelle Identität“ wie folgt ergänzt werden:

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Vorgeschlagene Ergänzung kursiv.)

In den Anträgen umfasst die „sexuelle Identität“ „Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen“.[i]

1. Was ist „sexuelle Identität“?

Die „sexuelle Identität“ ist nicht angeboren. Sie ist weder ein einheitliches noch ein objektives Merkmal.[ii] Die Sexualwissenschaften gehen davon aus, dass ein Mensch sich selbst eine sexuelle Identität zuschreibt aufgrund seines persönlichen sexuellen Begehrens („sexuelle Orientierung“) und seines sexuellen Verhaltens. Allerdings ist der Zusammenhang nicht zwingend: Es gibt Menschen mit homosexuellem Begehren und/oder Verhalten, die dennoch für sich eine heterosexuelle Identität in Anspruch nehmen. Zudem sind sexuelles Begehren, sexuelles Verhalten und sexuelle Identität im Lauf eines Lebens mehrfach wandelbar.

Renommierte Sexualwissenschaftler sind aufgrund ihrer Forschung der Auffassung, dass die „sexuelle Identität“ weder klar definierbar noch objektiv messbar ist.[iii] Je nachdem, welche Rechte jemand in Anspruch nehmen will, kann er sich selbst zur Minderheit mit dem Merkmal „sexuelle Identität“ zählen oder nicht. Die Soziologin Pepper Schwartz schreibt: „Da die sexuelle Identität rein subjektiv ist, kann sie letztendlich niemals jemand anderem als der betreffenden Person bekannt sein…“[iv]

2. Eine staatliche Schutzfunktion für persönliches Begehren und sexuelles Verhalten?

Das im Grundgesetz ausdrücklich erwähnte Merkmal „Geschlecht“ ist ein objektives Merkmal, es schützt jedes einzelne menschliche Individuum.[v] Es gibt keinen Grund, warum verschiedenes subjektives sexuelles Begehren und persönliche sexuelle Verhaltensweisen grundgesetzlich unter Schutz zu stellen wären. Von Ausnahmen abgesehen, hat der moderne Staat im Schlafzimmer Erwachsener nichts zu suchen.

Die Ehe als sexuelle Gemeinschaft wird nicht deshalb vom Grundgesetz besonders geschützt, weil sich der Staat hier um persönliche sexuelle Verhaltensweisen kümmern würde, sondern weil die Ehe der Ort ist, in dem Kinder nicht nur geboren werden, sondern auch am besten aufwachsen können. Wie keine andere Gemeinschaft trägt die Ehe zur Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft bei.

3. Ist Pädophilie eine „sexuelle Identität“?

In den Anträgen umfasst die „sexuelle Identität“ „Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen“. Der FDP-Rechtspolitiker Sebastian Kluckert weist aber darauf hin, dass in diese Kategorie auch „Sodomisten oder Pädophile“ fallen können.[vi] Pädophile Gruppen sehen ihre sexuelle Präferenz als „sexuelle Identität“.[vii] Zu den prominenten Unterstützern der Grundgesetz-Änderung gehört der Soziologieprofessor Rüdiger Lautmann, der sich seit langem für eine Akzeptanz pädophiler Lebensformen einsetzt.[viii] Wie will unsere Gesellschaft dann Kinder noch vor angeblich „einvernehmlichen“ sexuellen Akten mit Erwachsenen schützen, wenn der Schutz der „sexuellen Identität“ im Grundgesetz verankert ist? Hier gilt: „Sexuelle Identität“ im Grundgesetz kann dazu führen, dass Täterschutz vor Opferschutz geht!

4. Ein Ehe- und Familienrecht für Bisexuelle?

Wenn im Grundgesetz steht, dass niemand aufgrund seiner „sexuellen Identität“ benachteiligt werden darf,  muss das gesamte Ehe- und Familienrecht geändert werden, um Schwulen, Lesben, Bisexuellen, Transgendern und Transsexuellen eine gleichberechtigte „Ehe und Familie“ zu ermöglichen. Ein Lebenspartnerschaftsgesetz für Bisexuelle wäre vielleicht der nächste Schritt.[ix] Schon  2007 hat die „Grüne Jugend“ (Nachwuchsorganisation von Bündnis 90/Die Grünen) eine gesetzlich festgeschriebene homosexuelle Ehe, polygame Ehe, Gruppenehe (bisexuelle Ehe) und Geschwisterehe mitsamt allen Familienrechten gefordert.[x] Die europäische Organisation ILGA (International Lesbian and Gay Association) fordert, dass es möglich sein muss, dass ein Kind mehr als zwei Eltern hat.[xi] Welche Auswirkungen hat dies für das Kindeswohl?

5. Orientierungslosigkeit für  Kinder und Jugendliche

In Vorpubertät und Pubertät haben viele Jugendliche entwicklungsbedingt Unsicherheiten in Bezug auf ihre Identität und ihre sexuelle Identität. Wenn alle sexuellen Identitäten als gleich im Grundgesetz verankert sind, wird das in Kindergarten- und Schulbüchern so vermittelt werden müssen. Den Kindern wird damit das Leitbild der monogamen Ehe (ein Mann und eine Frau) als Orientierung für ihr Leben genommen. Kinder lernen nicht mehr, dass Ehefähigkeit eine kulturelle Leistung ist, die erst entwickelt werden muss. Da alle sexuellen Lebensweisen gleich sind, werden viele Jugendliche sexuell mehr experimentieren – mit allen damit verbundenen gesundheitlichen und seelischen Risiken. Die Verunsicherungen über die eigene Identität werden dadurch zunehmen.

6. Fazit

Aufgrund der dargelegten Bedenken ist eine Erweiterung des Grundgesetzes um das Merkmal „sexuelle Identität“ abzulehnen.

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© Deutsches Institut für Jugend und Gesellschaft, DIJG

Die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Dr. med. Christl R. Vonholdt, ist Leiterin des Deutschen Institutes für Jugend und Gesellschaft. Sie beschäftigt sich mit Fragen zukunftsfähiger Lebensgrundlagen und nachhaltige Entwicklungsarbeit in den Bereichen Lebenskultur, Ehe und Familie, Identität, Sexualität, Homosexualität, Menschenrechte, Diakonat.



[i] Gesetzentwürfe für den Bundestag: Die Linke 20.01.2010,  SPD, 15.12.2009, Bündnis90/Die Grünen, 27.11.2009; von den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg gibt es einen solchen Gesetzentwurf  vom 29.9.2009.

[ii] In den Sexualwissenschaften gilt die sexuelle Identität als sexuelle Selbstzuschreibung von Männern und Frauen. Diese kann in Übereinstimmung mit sexuellem Begehren und/oder sexuellem Verhalten gewählt werden oder in bewusster Dissonanz dazu. Es ist irreführend, wenn die Gesetzentwürfe behaupten, unter die Kategorie „sexuelle Identität“ würden „Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen“ fallen. Dabei werden „sexuelle Identität“ und „geschlechtliche“ Identität in eins gesetzt, obwohl sie Verschiedenes sind. Bei Lesben, Schwulen, Bisexuellen geht es tatsächlich um die gewählte sexuelle Identität. Transgender Menschen dagegen lehnen vor allem eine geschlechtliche Identität ab, sie möchten jenseits der Kategorien „Mann“ und „Frau“ leben. Transsexuelle wiederum haben ein biologisch eindeutiges Geschlecht, wünschen sich aber, sie würden zum anderen Geschlecht gehören. Intersexuelle Menschen sind Männer oder Frauen, deren Fortpflanzungsorgane durch sehr verschiedene biologische Krankheiten so verändert sind, dass sie meist fortpflanzungsunfähig sind. In einigen Fällen ist die Krankheit so gelagert, dass nicht feststellbar ist, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt.

[iii] Z.B. Lautmann, E.O., The Social Organization of Sexuality, Chicago 1994; Haeberle, E.J., Bisexualitäten, Stuttgart 1994.

[iv] Schwartz, P., Blumstein, P., Der Erwerb sexueller Identität: Bisexualität, in: Haeberle, a.a.O., S. 214.

[v] Auch Intersexuelle sind durch das Merkmal Geschlecht geschützt, sie sind nicht geschlechtslos.

[vi] In: „Sexuelle Identität soll vom Grundgesetz geschützt werden“, Tagesspiegel, Berlin, 25.06.2009

[viii] Lautmann, R., Die Lust am Kind, Hamburg 1994. Neben Lautmann setzten sich auch andere prominente Vertreter der LGBT-Bewegung für eine Akzeptanz pädophiler Lebensformen ein, so Helmut Graupner, Vizepräsident für Europa der International Lesbian and Gay Law Association, siehe dazu: J. of Homosexuality, 1999, 37-4, S. 203-215.

[ix] Formen bisexueller Ehe wurden bereits während der Beratungen zum LPartG im Bundestag von der damaligen PDS-Abgeordneten Christina Schenk (heute Christian Schenk) gefordert.

[xi] „Familien, PartnerInnenschaften, Kinder und die Europäische Union“, hrsg. von ILGAeurope, April 2003, S. 39.


 

Leserbriefe

das fordert die UN Dekklaration S-27/2. A world fit for children

Sehr geehrte Frau Vonholdt, ob die sexuelle Identität angeboren ist oder nicht, ist noch nicht eindeutig erforscht. So wie Sie Vertreter der Meinung, sie wäre nicht angeboren, herausgesucht haben, gibt es auch Vertreter der Meinung, sie wäre angeboren. Ob das Merkmal also als objektiv oder subjektiv betrachtet werden kann, steht noch nicht fest! Neben dieser Tatsache gibt es auch andere "subjektive" oder änderbare Eigenschaften im Art. 3 Abs. 3 GG: Unter Ihrem Punkt 1 könnte man im 2 Absatz den Ausdruck "Sexuelle Identität" durch "Glauben" ersetzen: [...] der Auffassung, dass der „Glaube“ weder klar definierbar noch objektiv messbar ist.[iii] Je nachdem, welche Rechte jemand in Anspruch nehmen will, kann er sich selbst zur Minderheit mit dem Merkmal „Glaube“ zählen oder nicht. [...] Da der Glaube rein subjektiv ist, kann er letztendlich niemals jemand anderem als der betreffenden Person bekannt sein… [...] Das gleiche gilt zu religiösen oder politischen Anschauungen! Sie unterstellen, dass man vorgeben könnte, homosexuell zu sein, nur um sich auf Art. 3 berufend bestimmte Rechte einfordern zu können. Genauso gut könnte ich ja sagen, ich würde aufgrund meines Geschlechts oder aufgrund meines Glaubens diskriminiert werden. Weiterhin heißt es, niemand darf benachteiligt --> oder bevorzugt <-- werden. Und das gillt nicht nur für die Minderheiten. Auch Heterosexuelle könnten sich auf Art. 3 berufen und Rechte in Anspruch nehmen! Zur Ehe: Wie viele kinderlose Ehen gibt es? Es sind nicht wenige! Trotzdem werden diese genau so geschützt! Wie viele "Regenbogenfamilien" (gleichgeschlechtliche Partnerschaften, in denen Kinder aufwachsen) gibt es? Zwar weniger als kinderlose (heterosexuelle) Ehen, aber es gibt sie. Und obwohl sie Kinder groß ziehen, werden sie nicht geschützt, sondern eher benachteiligt! Diese Benachteiligung durch den Staat geht doch auf Kosten der Kinder! Und es gibt eine Studie, die bewiesen hat, dass Kinder in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften nicht benachteiligt aufwachsen, sondern eher eine standfestere und stabilere Persönlichkeit aufweisen (Link: http://www.ifb.bayern.de/forschung/regenbogen.html). Kinder aus gleichgeschlechtlichen Partnerschaften erfahren also KEINE Benachteiligung dadurch, dass sie zwei gleichgeschlechtliche Eltern haben. Die viel befürchtete Orientierungslosigkeit bleibt aus! Wo wir gerade bei Kindern sind: Pädophilie ist ausgeschlossen! Dort werden Rechte weiterer verletzt und da greifen weitere Gesetze. Es ist wird Pädophilen NICHT möglich sein, sich unter Berufung auf Art. 3 Abs. 3 frei ausleben zu können! Wenn gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften der Ehe gleichgestellt würden, wozu bräuchte man eine Ehe für Bisexuelle? Wer bisexuell ist, geht entweder eine Partnerschaft mit dem einen oder dem anderen Geschlecht ein, kann also schon so eine Lebenspartnerschaft oder eine Ehe eingehen. Eine weitere Unterscheidung ist nicht notwendig! Und was die "Ehen" mit mehr als zwei Personen angeht, hat dies noch nichts mit der Erweiterung des GG Art. 3 zu tun. Soweit meine private Meinung.

Mit freundlichen Grüßen, R. Tecklenburg
Internet: www.liontraffic.de

Frau Dr. Vonholdt ist der Meinung, dass jeder Mensch in der Lage sei, heterosexuell zu empfinden und sich heterosexuell zu verhalten. Wenn sie dieser Meinung ist, dann ist das ihr Recht. Sie weiß es eben nicht anders. Andere Menschen erleben das nicht so. Ich selber habe mich in den fast 70 Jahren meines Lebens noch nie unsterblich in eine Frau verlieben können, erlebte aber mehr als einmal, dass Männer (- leider nur heterosexuelle) mein Herz berührten und die Sehnsucht in mir weckten, mit ihnen - nicht nur platonisch - verbunden zu bleiben. Lange Jahre versuchte ich vergeblich, andere "normale" Menschen (Menschen, die genauso empfinden wie ich) kennenzulernen, wusste aber nicht, auf welche Weise. Ich sah für mich damals nur die Alternativen, alleine zu bleiben oder eine Ehe einzugehen, die ich aber nicht als Ehe, sondern "nur" als Freundschaft erleben und verstehen konnte. Um vor mir selber und vor anderen ehrlich zu bleiben, entschied ich mich für das Alleinbleiben. Erst Jahre später lernte ich den Menschen kennen, mit dem ich mich in Liebe und Partnerschaft verbunden fühlen durfte. Ich bin froh und dankbar, dass endlich erkannt wird - wenn auch nicht von allen, wie das Beispiel Vonholdt zeigt - , dass es eine "sexuelle Identität" gibt. Ob diese angeboren oder frühkindlich erworben wurde, darüber kann man nur spekulieren - und das ist auch nicht wichtig. Auf jeden Fall sollte diese Identität respektiert werden - auch dann, wenn man sie sich nicht vorstellen kann. Respekt bedeutet hier nicht, jeglicher Willkür auf sexuellem Gebiet, somit einer "freien Sexualität", das Wort zu reden, es bedeutet aber, Menschen in ihrer Prägung als homo- oder als heterosexuell zur Kenntnis zu nehmen und ihnen die gleichen Rechte und Pflichte zuzuerkennen. Sexuelle Identität ins Grundgesetz? Das ist längst überfällig!

Die brutalen Anfeindungen, denen Christl Vonholdt von Seiten der Homo-Lobbys ausgesetzt ist, bestärken mich in der Überzeugung, dass sie Recht hat. Und es ist zu befürchten, dass viele der Wissenschaftler, die sich mit dieser Materie beschäftigen, dem politischen Druck der Gender-maingestreamten Nomenklatura beugen und die Wahrheit damit auf der Strecke bleibt.