07.01.10
"Gericht an Argumenten nicht interessiert"
Bußgeld von 900 € wegen Nichtteilnahme einer Grundschülerin an einem Theaterprojekt gegen Eltern verhängt
(MEDRUM) Am Dienstag verhandelte das Amtsgericht Paderborn die Verhängung eines Bußgeldes durch die Schulbehörde gegen das Ehepaar F. aus Salzkotten, wie MEDRUM berichtete. Die Eltern hatten eines ihrer Kinder nicht an einer Theateraufführung, die als Schulveranstaltung einer Grundschule durchgeführt worden war, teilnehmen lassen. Das Gericht wies den Einspruch der Eltern gegen das Bußgeld zurück und bestätigte die Entscheidung der Schulbehörde, die gegen beide Elterteile ein Bußgeld in Höhe von je 450 € verhängt hatte.
Rechtsanwalt Armin Eckermann, Vorsitzender von "Schulunterricht zu Hause e.V. (SchuzH)", merkte in einer Stellungnahme zur Verhandlung an, daß die vorsitzende Richterin weder in der Verhandlung noch in der Begründung des Urteils auf die detailliert vorgetragenen Argumente der Verteidigung eingegangen, sondern nur an der Bestätigung interessiert gewesen sei, dass die Kinder an dem Theaterbesuch nicht teilgenommen haben und kein ärztliches Attest vorgelegt worden war. Das vorrangige elterliche Erziehungsrecht, die Glaubensüberzeugungen und das Gewissen der Eltern, die jedem Staatsbürger als Abwehrrechte gegen ein Zuviel an Staat garantierten Menschenrechte schien für die Richterin ohne Belang gewesen zu sein. Eine solche undifferenzierte Jurisdiktion hält Eckermann für erschreckend: "Es stellt sich ernsthaft die Frage, wer eigentlich die Rechtsstaatlichkeit in unserem Staat wahrt, wenn nicht die Richterschaft."
Die bestehenden Gesetze hält Eckermann für ausreichend, um andere richterliche Entscheidungen treffen zu können. Der Jurist stellt dazu fest: "Der schwarze Peter liegt nicht bei der Legislative, sondern bei der Judikative. Wir brauchen keine neuen Gesetze, sondern lediglich die konsequente Beachtung und Anwendung von Gesetz und Recht durch die an Gesetz und Recht gebundenen Richter (Art. 20 III GG).
Eckermann verweist auf Vorgaben bestehender Regelungen des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen: „Die Schule wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen ... Sie vermeidet alles, was die Empfindungen Andersdenkender verletzen könnte" (§ 2 VI SchulG NRW). "Würde nur dieses Gesetz angewandt, wäre kein Bußgeldbescheid erlassen worden", so Eckermann. Zudem erlaube das Schulrecht in NRW der Schulleitung auch, Befreiungen bis zu einem Jahr aus wichtigem Grund zu erteilen (§ 43 III SchulG NRW), also auch von einem Theaterbesuch. Als wichtiger Grund für die Befreiungen seien im deutschen Schulrecht immer Gewissensgründe der Eltern gewesen. Dies müsse heute umso mehr gelten, als die Glaubenserziehung sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausschließliches und vorrangiges Elternrecht sei, das die Schule zu respektieren habe.
Für Eckermann drängt sich die essentielle Frage auf: "Wer schützt uns Staatsbürger gegen Übergriffe des Staates in unsere Grund- und Menschenrechte?" Er sieht in einer solchen Entwicklung nicht nur Grund, um das Recht der Eltern auf Erziehung und Wahrung der Gewissensfreiheit besorgt zu sein, sondern um die Rechtsstaatlichkeit an sich: "Wo der Grundrechtsschutz nicht mehr konsequent beachtet wird, beginnt die Willkür. Wo die Willkür beginnt, hört die Rechtsstaatlichkeit zu existieren auf - nicht nur für die hier betroffenen Eltern", fürchtet der Rechtsanwalt. In einem Offenen Brief hatte er zuvor an das Gericht appelliert:"
Bremsen Sie den ausufernden Kulturkampf gegen die Glaubenserziehung christlicher Eltern, die loyale Bürger unserer Gesellschaft sind und deren Kinder die Schulpflicht an der Liboriusschule ansonsten vorbildlich erfüllen, im Rahmen Ihrer Amtspflicht durch Augenmaß und friedliche Lösungen und sprechen Sie die Betroffenen frei.
Wie die Verhandlung gezeigt hat, ist dieser Appell nicht erhört worden.
MEDRUM -> Kulturkampf gegen die Glaubenserziehung christlicher Eltern