Offener Brief an Schulamtsdirektor Meißner


Offener Brief von Martin F. Kurkowski

 

 

Herrn
Arno Meißner - persönlich
Direktor des Schulamtes des Werra-Meißner-Kreises
und Vorsitzender der CDU-Fraktion im Kreistag des Landkreises Kassel
Telefax: 06622 - 914 119 gefaxt 28.08.2008 17:35

Betreff
Familie Dudek in Herleshausen-Archfeld:
Gefängnisstrafe für Eltern, die im Unterricht zuhause einen Musterschüler hervorgebracht haben,
auf Antrag des Ihrer Verantwortung unterstehenden Schulamtes,
und zugleich Bestrafung der Kinder mit Entzug ihrer Eltern

Bezug
Mein Brief an Sie vom 14.05.2008
Ihr Strafantrag gegen Familie Dudek
Strafantrag der Staatsanwaltschaft: AZ 4634 Js 18564/05
Urteil des Landgerichts Kassel vom 18.06.2008 - noch nicht rechtskräftig

 

 

Sehr geehrter Herr Meißner,

infolge Ihres Antrags wurden Jürgen und Rosemarie Dudek, Eltern von 7 Kindern, die sie aufopfernd und mit sehr gutem Erfolg, wie Ihnen bekannt ist, erzogen und selbst unterrichtet haben - der älteste Sohn Jonathan Dudek erwies sich nach dem Übergang in der Realschule als Musterschüler, der in allen Fächern, Sport ausgenommen, mit der Note 1 abschloss, und bei seiner ersten Bewerbung die von ihm gewünschte Lehrstelle bekam - am 18. Juni 2008 zu je drei Monaten Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt, nur weil sie ihre Kinder aus christlichen Glaubens- und Gewissensgründen nicht in die Staatsschule schicken.

Bald nach der Verkündigung des Urteils teilten Sie den Eltern mit, dass Sie erneut Strafantrag gegen sie stellen würden, wenn sie bis zum 31. August 2008 ihre Kinder nicht in die Staatsschule bringen würden.

Dies ist für einen Menschen mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar.

Ich vermag auch nicht zu erkennen wie dies mit einem freiheitlichen Rechtsstaat, welcher die allgemeinen Menschenrechte respektiert, vereinbar sein sollte. Es erinnert an eine sozialistische Diktatur, wo der Staat die Kinder als sein Eigentum betrachtet.

Über den Fall wurde ausführlich berichtet, insbesondere von der Werra-Rundschau und im Internet. Das Ehepaar Dudek ist unbescholten. Sie beziehen außer Kindergeld keine Leistungen vom Staat.

Sie haben aber bereits rund 500 Euro Strafe zahlen müssen wegen „Schulpflichtverletzung" - und haben dem Staat vermutlich über 100.000 DM bzw. Euro an Schulkosten durch Nichtinanspruchnahme einer staatlichen Schule erspart, und zur Verkleinerung der Klassengröße beigetragen.

Ihre Begründung lautet, wie ich gehört habe:
„Gesetz ist Gesetz. Ich habe ja schließlich meinen Amtseid auf die Verfassung abgelegt...."
„Mein Dienstherr muss sich auf mich verlassen können."

Der Eid, den Sie laut § 72 Hessisches Beamtengesetz abgelegt haben, lautet wörtlich:
„Ich schwöre, daß ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, (so wahr mir Gott helfe)."

Ich sehe mich veranlasst, Sie auf folgende Tatsachen hinzuweisen:

  1. Sie haben demnach Ihren Amtseid nicht auf das Hessische Schulpflichtgesetz abgelegt und nicht geschworen, den Anweisungen der Hessischen Landesregierung bedingungslos zu gehorchen, sondern Sie haben geschworen an erster Stelle das Grundgesetz zu wahren, danach die Hessische Verfassung, danach die übrigen Gesetze.

  2. Das Grundgesetz ist im Konfliktfall die vorrangige Norm gegenüber dem Hessischen Schulgesetz mit seiner Schulpflicht wie auch gegenüber der Hessischen Verfassung, denn „Bundesrecht bricht Landesrecht" (Art. 31 GG).

  3. An der Spitze des Grundgesetzes steht nicht ein „staatliche Erziehungsauftrag", sondern an der Spitze des Grundgesetzes stehen die Grundrechte, d. h. die allgemeinen Freiheitsrechte, konzipiert als Abwehrrechte der Bürger zum Schutze ihrer Freiheit gegenüber Herrschaftsansprüchen des Staates (nachzulesen in den Kommentaren zum Grundgesetz, z. B. von Maunz-Dürig, und in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts).

  4. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gilt:

    „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."


    Auch Sie, Herr Direktor des Schulamtes, sind daher als Amtsträger der vollziehenden Gewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden - und zwar vorrangig vor der Hessischen Verfassung und vor dem Hessischen Schulpflichtgesetz!

  5. Zu diesen Grundrechten, welche unmittelbar geltendes Recht sind, gehören auch die Art. 1, 2, 3, 4 und 6. Wo diese Grundrechte geltend gemacht werden - wie hier von den Eltern Dudek - beschränken sie daher den ausnahmslosen Vollzug der allgemeinen Schulpflicht.

  6. Gemäß Art. 6 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst (d. h. vorrangig) ihnen obliegende Pflicht.

  7. Der Staat hat bezüglich Familie nur ein Wächteramt, um bei offensichtlicher Vernachlässigung oder Misshandlung der Kinder bei fehlenden, unfähigen oder gewissenlosen Eltern zum Schutze solcher Kinder einzugreifen, so wie er Gaststätten schließen kann, wenn dort verdorbenes Essen serviert wird. Aber er hat nicht das Recht, die Kinder zu verstaatlichen und generell die Erziehung der Kinder selbst zu vollziehen, so wenig wie er das Recht hat, die Gaststätten zu verstaatlichen und selbst alleiniger Gastwirt zu sein.

  8. Tatsächlich kennt das Grundgesetz keinen „staatlichen Erziehungsauftrag" und keine ausnahmslose Schulpflicht. Es bestimmt lediglich: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates." (Art. 7 GG Abs. 1)

    Erziehungsberechtigt sind auch nach Art. 7 Abs. 2 und 4 lediglich die Eltern, denn sie werden die „Erziehungsberechtigten" genannt. Die Lehrer sind gemäß Art. 7 GG keine Erziehungsberechtigten, sondern „Lehrkräfte". D. h. sie sollen dem Kind allgemeines Wissen und Fertigkeiten beibringen als Vorbereitung für das spätere Berufsleben. Schulen sind gemäß dem Grundgesetz keine Erziehungsanstalten, sondern Unterrichtsanstalten. Daraus folgt für jeden, der zu logischem Denken fähig und willens ist, dass der Staat gemäß Grundgesetz keinen allgemeinen eigenständigen Erziehungsauftrag hat! Einen solchen kann er allenfalls hilfsweise wahrnehmen oder delegieren, wenn die Eltern aus einem der oben genannten Gründe als Erzieher ihrer Kinder ausfallen oder versagen. Dies ist im Falle Dudek nicht der Fall, denn hier sind offensichtlich besonders verantwortungsvolle und tüchtige Eltern am Werk.

    Der „eigenständige staatliche Erziehungsauftrag", der dem der Eltern „gleichgeordnet" sei, wie die Gerichte immer wieder behaupten, tatsächlich aber übergeordnet wird, wodurch auch das angebliche „gleichgeordnet" zunichte gemacht wird, ist in Wahrheit eine grundgesetzwidrige politische Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 6.12.1972, BVerfGE 34, 165/183), die damals unter dem Einfluss der unter Willy Brandt an die Macht gekommenen Sozialisten unter Missachtung des Wortlauts des Grundgesetzes vom „Roten Senat" des Bundesverfassungsgerichts, wie er inoffiziell genannt wurde, in den Art. 7 hineininterpretiert wurde. Denn Schulen im Sinne des Grundgesetzgebers sind, wie gesagt, keine Erziehungsanstalten (von einigen Sonder- bzw. „Förderschulen" und Internaten für schwer Erziehbare abgesehen) sondern Stätten der Wissensvermittlung. Grundgesetzwidrig ist diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts deshalb, weil offensichtlich nicht begründet durch den Wortlaut des Grundgesetzes, und eine offensichtliche Verletzung des natürlichen vorrangigen Erziehungsrechtes der Eltern, das in Art. 6 GG ausdrücklich statuiert ist.
    Siehe ausführlich hierzu das Rechtsgutachten „Rechtliche Aspekte des Homeschooling" des Diplom-Juristen Johannes Goldbecher (im Internet zu lesen oder herunter zu laden).

  9. Daraus folgt: Sie, Herr Direktor Meißner, haben leider die genannten Grundrechte missachtet und Sie handeln grundgesetzwidrig, mithin verfassungswidrig, nicht das Ehepaar Dudek, da das Grundgesetz als Verfassung gilt, indem Sie die Schulpflicht über die Grundrechte stellen! Dieser Vorwurf mag von Ihnen als eine Kränkung empfunden werden, aber leider ist er berechtigt.

    Insbesondere haben Sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und -entscheidung der Eltern Dudek missachtet und verletzt, denn Sie haben das Ehepaar Dudek behandelt als gäbe es kein Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit - obwohl diese sich darauf berufen haben. Dasselbe gilt für die Staatsanwaltschaft und das Landgericht.

    Über die Gewissensfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem folgenden im Sinne des Grundgesetzes folgenden Leitsatz aufgestellt:

    „Das GG sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert an. So hat es folgerichtig in Art. 4 Abs. 1 die Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen, in denen sich die autonome sittliche Persönlichkeit unmittelbar ausspricht, als ‚unverletzlich' anerkannt. ... Die von der Verfassung gewährleistete Gewissensfreiheit umfasst nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln." (BVerfGE 78, 395). Dem entsprechend darf ein Wehrpflichtiger den Dienst mit der Waffe verweigern, obwohl der Wehrdienst nach dem Selbstverständnis dieses Staates seiner Sicherheit gilt. Daraus folgt logisch, dass auch die Schulpflicht gegenüber Verweigerern der Schulpflicht aus Gewissensgründen zurückzutreten hat. Dies gilt umso mehr, als im Falle der Schulpflichtverweigerung die Sicherheit des BRD-Staates nicht gefährdet ist, auch nicht die Demokratie, denn es ist klar, dass Kinder, die in einer Demokratie Freiheit genießen, die Demokratie eher schätzen werden als Kinder, die gegen ihren Willen in die Staatsschule gezwungen und ihren geliebten Eltern entrissen werden. Für diese wird die Demokratie zu einem Symbol einer widerlichen Diktatur. Das wollen Sie doch nicht, oder?

  10. Im Konfliktfall ist ein Beamter des BRD-Staates kraft seines Amtseides, wie ich oben im 2. Absatz bewiesen habe, verpflichtet, vorrangig die Bestimmungen des Grundgesetzes zu wahren, insbesondere, gemäß dem bereits zitierten Art. 1 Abs. 3 die Grundrechte „als unmittelbar geltendes Recht", auch wenn das Kultusministerium Anweisung gibt, die Schulpflicht gegenüber christlichen Gewissensverweigerern durchzusetzen. In einem solchen Falle ist charakterliches Rückgrat eines Beamten gefragt.

  11. Beamte der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung, die selbst kein freiheitliches Rechtsbewusstsein haben und praktizieren, sondern blind die Anweisungen der Oberen ihrer Partei und der gerade herrschenden Regierung befolgen, oder ihre Entscheidungen nicht am Grundgesetz mit seinen allgemeinen und unverletzlichen Menschenrechten, sondern an politischen Zwecken orientieren, sind eine große Gefahr für einen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat und werden zu willigen Vollstreckern staatlicher Willkürherrschaft, denn sie hätten die Macht, grundgesetzwidrigen Übergriffe der Regierung entgegenzutreten.

    Das sollten gerade wir Deutschen aus den Erfahrungen mit Hitler und dem SED-Regime gelernt haben.
    Die hierzu ergangenen Gerichtsurteile sind für Sie, Herr Meißner, ohnehin nicht bindend, da sie die Schulbehörde nicht zum Vollzug der ausnahmslosen Schulpflicht verpflichten, sondern lediglich ermächtigen (ich habe Staatsrecht studiert bei Prof. Konrad Hesse, dem bekannten Lehrbuchautor und späteren Richter am Bundesverfassungsgericht).

    Die Gefahr für die freiheitliche Demokratie ist umso größer, je mehr die eigentlich Verantwortlichen andere an ihrer Stelle entscheiden lassen. Nur wenn die Mehrheit der Beamten sich an Recht und Gesetz hält und die Freiheitsrechte der Menschen respektiert, kann dieser Staat ein freiheitlicher Rechtsstaat sein. Dies sollten gerade deutsche Beamte aus der deutschen Geschichte gelernt haben, denn der blinde Gehorsam der Parteifunktionäre und Staatsbeamten gegenüber ihren Vorgesetzten in der Partei und im Staatsapparat - sei es der "Führer" und die NSDAP, sei es das Politbüro der SED, in dem sie aufgehört haben, selbstständig zu urteilen, waren die Stützen der Macht der beiden deutschen Diktaturen im letzten Jahrhundert.

  12. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen viel zitierten Nichtannahmebegründungen vom 29.4.2003 (1 BvR 436/03) und vom 31.5.2006 (2 BvR 1693/04) bezüglich der Beschwerden gegen die Schulpflicht nicht nur gegen den Wortlaut des Grundgesetzes verstoßen, sondern auch gegen den früher von ihm aufgestellten Leitsatz über den hohen verfassungsrechtlichen Rang des Gewissens, den ich zitiert habe. Aber nicht nur gegen diesen Leitsatz, sondern gegen viele andere frühere Leitsätze. Aus diesen Gründen stellen diese Entscheidungen politische Willkürjustiz dar. Sie sind ein Skandal. Die Grundgesetzwidrigkeit dieser Entscheidungen wie auch die des Bundesgerichtshofs vom letzten Herbst habe ich ausführlich in meiner Kritik dieser Entscheidungen begründet und bewiesen. Diese will ich Ihnen demnächst zur Kenntnis geben.

  13. Rechtsbeugung kann nicht nur von Amtsrichtern und Landgerichtsrichtern begangen werden, sondern sie kann auch von den Richtern der höchsten Gerichte begangen werden.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie sehr, Herr Meißner, Ihre Entscheidung bezüglich Familie Dudek noch einmal zu überdenken und

  • den Unterricht im Elternhaus durch diese tüchtigen Eltern zu genehmigen, zumindest zu dulden, und die dort unterrichteten Kinder zu einer externen staatlichen Schulprüfung zuzulassen.

    Aus den dargelegten verfassungsrechtlichen Gründen sind Sie dazu verpflichtet. Das Hessische Schulgesetz bestimmt in seinem § 60 Abs. 2: „Die Vollzeitschulpflicht kann durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt werden. Anderweitiger Unterricht außerhalb der Schule darf nur aus zwingenden Gründen vom Staatlichen Schulamt gestattet werden". Da die genannten Freiheitsrechte des GG, insbesondere das vorrangige Erziehungsrecht der Eltern und die Glaubens- und Gewissensfreiheit gegenüber dem Hessischen Schulgesetz vorrangiges Recht sind, ist ihre Geltendmachung (sofern sie nicht missbräuchlich geschieht, was hier nicht der Fall ist) ein zwingender Grund. Die Gestattung des Unterrichts zu Hause zwecks Gewährleistung der genannten Grundrecht ist demnach auch im Rahmen des Hessischen Schulgesetzes zulässig.
  • Den gestellten Strafantrag zurückzunehmen.

    Da das Urteil des Landgerichts vom 18.06.2008 noch nicht rechtskräftig ist, weil die Eltern Dudek dagegen Revision eingelegt haben, ist dies möglich.
  • Keinen neuen Strafantrag zu stellen und dies der Familie auch mitzuteilen, damit sie in Frieden leben und ihre Kinder unterrichten können ohne ständig bangen zu müssen.

Ferner bitte ich Sie zu bedenken:

Der Staat hat seine Berechtigung nur insoweit er tätig ist, das Wohl seiner Bürger zu schützen und zu mehren. Jeder Staat, der seine eigenen Zwecke an erste Stelle setzt, ist eine Diktatur. Es gibt in diesem Falle keinen Staatszweck, der die absolute Schulpflicht unter Missachtung der Grundrechte rechtfertigen würde, auch nicht die Politik der Integration, denn Integration mittels Schulzwang ist Zwangsintegration und Zwangsassimilation.

Dies verstößt gegen das Pluralismusprinzip der freiheitlichen Demokratie und gegen den Minderheitenschutz, den das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu einem Wesensbestandteil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erklärt hat.

Sie, Herr Meißner, haben zwar die Macht, aber nicht das Recht, eine glückliche Familie ins Unglück zu stürzen und zu vernichten - und Sie sind persönlich dafür verantwortlich, wenn Sie es denn wirklich tun.

Wenn Sie schon die Eltern strafen wollen, so haben Sie erst recht keine Berechtigung, die Kinder zu bestrafen und zu schädigen, denn diese würden durch den Verlust ihrer Eltern am meisten leiden. Die Eltern würden aufgrund ihres starken Glaubens und ihrer Bereitschaft zum Martyrium die Gefängnisstrafe wahrscheinlich verkraften, aber die Kinder würden dadurch unsäglich leiden und lebenslänglich traumatisiert werden. Sie würden mit Sicherheit eine solche „Demokratie" durchschauen als das, was sie dann wirklich ist: eine menschenverachtende, kinderfeindliche Diktatur, die unschuldige Menschen ins Unglück stürzt.

Auch der deklarierte Grundsatz dieses Staates, dass bei allen Entscheidungen das Kindeswohl an erster Stelle stehen müsse, würde hierdurch in sein Gegenteil verkehrt!

Und schließlich, wie werden Sie es mit Ihrem Gewissen vereinbaren, hauptverantwortlich zu sein für die Zerstörung einer glücklichen Familie und den Kindern ihre geliebten Eltern zu rauben?

Wollen Sie, Herr Meißner, wirklich Ihr Berufsleben mit einer solch grundgesetzwidrigen und menschenfeindlichen
Schandtat beenden?

Ich verbleibe in großer Sorge und hoffe sehr, von Ihnen als „christlichem" Politiker eine befriedigende Antwort zu erhalten.

Sollte dies nicht der Fall sein, dann gedenke ich diesen Brief als Offenen Brief zu veröffentlichen.

Sollten Sie meiner Bitte willfahren, so ist ihnen dies als eine mutige Tat hoch anzurechnen. Alle Anhänger der freiheitlichen demokratischen Grundordnung müssten Ihnen Beifall zollen.

Es ist besser spät einen verkehrten, unheilvollen Weg zu verlassen als gar nicht - auch das ist eine Lehre aus der Geschichte....

gez. Martin F. Kurkowski