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Die rechtliche Grundlage für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen durch Jugendämter


15.08.08

Die rechtliche Grundlage für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen durch Jugendämter

(MEDRUM) Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Familie Gorber aus Überlingen und der Unterbringung von mehreren Kindern dieser Familie in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Tätigkeit von Jugendämtern im Allgemeinen (Bamberger Erklärung) erhielt die Redaktion Hinweise auf grundsätzliche Fragen von Lesern zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.

Die Pflichten und Rechte der Jugendämter für eine Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ergeben sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Die gesetzlichen Regelungen für die Inobhutnahme können in Paragraph §
42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
im Einzelnen nachgelesen werden. Darin heißt es unter anderem:

"(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein
Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder

2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

a.
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder

b.
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig
eingeholt werden kann ...

Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen
bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung ... vorläufig unterzubringen"

In Absatz 5 heißt es weiter:

"(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur
zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder
Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben
Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung
spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden."

Der gesamte Text des Par. 42 KJHG ist im Anhang als Datei beigefügt.