Unterrichtung
in Familienschule wegen Christlichen Glaubens ist wie Fahren unter Alkoholeinfluss
von Kurt J. Heinz
(MEDRUM)
Was es heißt, sich dem Willen eines Schulamtsdirektors zu widersetzen, erfuhr
gestern das Elternpaar Rosemarie und Jürgen Dudek bei der Urteilsverkündung des
Landgerichtes Kassel: Wer sich als Eltern wegen des christlichen Glaubens dem
Unwillen des Schulamtsdirektors widersetzt, eine Beschulung außerhalb einer öffentlichen
Schule zu genehmigen, geht für drei Monate in das Gefängnis. Der Staatsanwalt
hat während des Verfahrens das Akademiker-Ehepaar mit einem Autofahrer
verglichen, der beteuere, auch in Zukunft immer wieder unter Alkohol am Steuer
zu sitzen. Wie ist dieses Urteil zu verstehen?
Das
Elternpaar Rosemarie und Jürgen Dudek entschied sich wegen seiner christlichen
Glaubensüberzeugung dafür, seine Kinder nicht in die öffentliche Schule zu
schicken, sondern sie zu Hause selbst als Familienschule zu unterrichten. Dazu
stellten die Eltern einen Genehmigungsantrag beim Schulamt. Der
Schulamtsdirektor weigerte sich aber schon seit geraumer Zeit, den Antrag der
Eltern zu genehmigen und hatte Strafantrag gestellt. Dennoch hielten die Eltern
daran fest, ihre Kinder in Eigenregie zu unterrichten, weil sie ihre Kinder
"nicht einer Umgebung anvertrauen wollten, in der Jesus Christus
keinen Platz hat", erklärt Jürgen Dudek die Gründe für diese Haltung.
Deswegen wurden die Eltern durch das Amtsgericht Eschwege im letzten Jahr zu
Geldstrafen in Höhe von jeweils 60 Tagessätzen verurteilt. Dagegen legte der
Staatsanwalt Berufung ein, weil ihm die Geldstrafe als zu milde erschien. Er
wollte dreimonatige Haftstrafen (MEDRUM-Bericht
v. 18.06.08). Deshalb fand gestern die Berufungsverhandlung beim Landgericht
Kassel unter Vorsitz des Vizepräsidenten des Landgerichtes statt.
Das Ehepaar Dudek hatte zwar keinen Verteidiger an seiner Seite, es wurde
jedoch von allen sieben Kindern begleitet, darunter auch die jüngste, gerade
acht Monate alte Tochter Sulamith.
Das
Ehepaar stand bei seiner Entscheidung für die Familienschule zwar nicht unter
Einfluss des Alkohols, sondern unter Einfluss seines festen christlichen
Glaubens, aber aus Sicht des Staatsanwaltes und Richters kommt es
darauf nicht an, ob man wegen des Alkohols oder wegen der christlichen Überzeugung
gegen ein staatliches Gebot handelt. Mit Blick auf den Vergleich mit einem
alkoholisierten Autofahrer ist es offensichtlich auch nicht erheblich, ob die
Eltern grundsätzlich zum Schaden oder zum Wohl von Menschen handeln; dabei sei
hier unterstellt, dass der Richter dem christlichen Glauben nicht die gleiche
gefährliche und darum kriminelle Wirkung wie dem Alkohol zuschreibt. Auch die
Tatsache, dass die Eltern Dudek im konkreten Fall dem Wohl ihrer Kinder sehr
gedient haben, hatte für den Urteilsspruch keine ausschlaggebende Bedeutung.
Der Schulamtsdirektor hätte sicher große Mühe nachzuweisen, dass er bei einem
Lehrwettstreit zwischen der Unterrichtung an einer öffentlichen Schule mit der
Unterrichtung durch die Eltern Dudek als Sieger hervorgehen würde. Dies zeigte
sich beim ältesten Sohn des Elternpaares. Für den Erwerb des
Realschulabschlusses waren die Eltern bereit, ihren Sohn Jonathan (15) für vier Monate die
öffentliche Schule besuchen zu lassen. Der Jugendliche wies dabei eindrucksvoll
nach, dass die langjährige Unterrichtung seiner Eltern von erster Güte war. Er
wurde am Ende des Schuljahres zusammen mit einer Mitschülerin als
Schulbester geehrt! Aber auch
dieser außergewöhnliche Erfolg der elterlichen Unterrichtung war unbedeutend.
Für
die Juristen scheint hingegen alleine entscheidend zu sein, dass sich das Akademikerpaar
der beharrlichen Weigerung des Schulamtsdirektors hartnäckig widersetzt, die
Unterrichtung in ihrer häuslichen Familienschule zu genehmigen. Um dies zu
verdeutlichen, hat er wohl den Vergleich der „hartnäckigen“ Eltern mit dem
„hartnäckigen“ Autofahrer gewählt. Deswegen verurteilte das Landgericht jetzt
beide Elternteile zu Haftstrafen von jeweils drei Monaten ohne Bewährung. Er
folgte damit dem Antrag des Staatsanwaltes. Man kann dieses Urteil letztlich
verstehen als eine Verurteilung wegen eines Aktes des Widerstands gegen die
Staatsgewalt, Staatsgewalt hier verkörpert in der Unwilligkeit des
Schulamtsdirektors, der christlich fundierten "Eltern- oder
Familienschule" die Genehmigung zu erteilen.
Bei
diesem Urteil wird zugleich auch am konkreten Fall deutlich, dass Art 6 des
Grundgesetzes, der die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung stellt, im Vergleich mit dem Gehorsam gegenüber dem Schulamtsdirektor
ebenso nur von nachrangiger Bedeutung ist wie das Kindeswohl. Denn auch die
dreimonatige Haftstrafe für die Eltern dürfte weder dem Wohl der Familie im
Allgemeinen noch dem Wohl der Kinder im Besonderen dienlich sein. Dennoch, wie
dieses Urteil zeigt, muss das Wohl der Familie und Kinder hinter dem
unbeugsamen Willen des Schulamtsdirektors und seiner Weigerung, die häusliche
Unterrichtung zu genehmigen, zurückstehen. Deswegen hielt der Richter eine
Verurteilung zur Haftstrafe für unumgänglich.
Allerdings
war der Richter bereit einzuwilligen, dass die Eltern die Haftstrafen nicht
sofort antreten müssen, sondern nacheinander antreten dürfen, damit die
Betreuung der Kinder durch einen Elternteil gewährleistet ist. Die Elternteile
werden damit jeweils für die Dauer von drei Monaten zum Alleinerziehenden von 7
Kindern mit gleichzeitiger Betreuung des Ehepartners als Gefängnisinsasse.
Schon zum Wohl der Kinder ist zu wünschen, dass sie dies ebenso erfolgreich
durchstehen, wie sie es bisher geschafft haben, ihre Kinder in der
Familienschule so erfolgreich zu unterrichten.
Letztlich
ist der Versuch des Staatsanwaltes, die Strafe durch den Vergleich mit dem
alkoholisierten Autofahrer einsichtig zu machen, wohl so zu verstehen: Die
Beteuerung, seine Kinder wegen des christlichen Glaubens auch künftig selbst
unterrichten zu wollen, ist dasselbe wie die Beteuerung, sich auch künftig
unter Alkholeinfluss ans Steuer zu setzen, weil sich beide einer staatlichen
Anordnung widersetzen. Dies zu verurteilen, ist unumgänglich.
Eltern müssen dem Schulamtsdirektor eben mehr gehorchen als Gott.
Zum Verhältnis zwischen -> Ordnung und Humanität
Information zu Artikel 6, Grundgesetz -> Auszug
MEDRUM-Artikel -> Müssen Mutter und Vater von 7 Kindern wegen Verletzung der Schulbesuchspflicht drei Monate ins Gefängnis?
Leserbriefe
Urteilsbegründung
Relgiöse Eiferer
Hinweise zur Leserzuschrift "Religiöse Eiferer"
Sehr geehrter Leser,
wenn Sie Auskünfte zum Urteil und seiner Begründung haben wollen, können Sie sich an das Landgericht Kassel wenden.
Anschrift: 34117 Kassel, Frankfurter Straße 7
Auskünfte über Schulunterricht zu Hause kann Ihnen zum Beispiel der Verein Schulunterricht zu Hause e.V. erteilen.
Anschrift: D-63303 Dreieich, Buchwaldstr. 16
Zu den Beweggründen des Schulamtsdirektors können keine Angaben gemacht werden. Sein Amt hat es abgelehnt, eine Genehmigung mit dem Antragsteller zu erörtern. Vergleichen Sie die Berichterstattung vom 18., 19. und 23.06.08.
Für Information aus dem Bereich des Schulamtes können Sie sich wenden an das
Staatliche Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg
und den Werra-Meißner-Kreis
Anschrift: 36179 Bebra, Rathausstraße 8
Zu Ihrer Anmerkung "Religiöse Eiferer"
Wenn Sie es sich schon nicht versagen wollen, aus einem Artikel Rückschlüsse auf die Person des Verfassers zu ziehen, um Ihre Erkenntnisse über charakterliche Züge eines Autors dem Leserkreis zu präsentieren, sollten Sie derartige Gepflogenheiten und persönliche Urteile für andere Leser wenigstens nachvollziehbar begründen.
Ein Stil, der die negative Personifizierung betreibt, wird aber grundsätzlich nicht als Beitrag zur Sache gesehen und ist in diesem Forum generell nicht willkommen.
Der von Ihnen als religiöser Eiferer bezeichnete Autor besitzt jedoch die nötige Gelassenheit, um Ihren Beitrag hier zu ertragen und stehen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Redaktion
Karl Heine
Obiger Artikel hat mich sehr